Prozesskostenhilfe Achtung bei Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung IV ZB 16/12 vom 10.10.2012 entschieden: wer in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfahrenskostenhilfe absichtlich oder grob nachlässig falsche Angaben macht, riskiert die Aufhebung der Bewilligung, und zwar unabhängig davon, ob die Falschangabe Auswirkungen auf die Bewilligung hat.

Das heißt: wenn ein Vermögensgegenstand oder eine Einnahmequelle nicht angegeben wird, beispielsweise Schmuck, eine Versicherung oder ähnliches, dann kommt es nicht darauf an, ob der Wert so hoch ist, dass die Verfahrenskosten daraus beglichen werden können. Allein das Verschweigen kann genügen, um die Bewilligung aufzuheben.

Wir weisen deshalb darauf hin, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig und vollständig auszufüllen.

Bei Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe müssen Sie damit rechnen, die gesamten Prozesskosten auf einmal zahlen zu müssen.

Die erstinstanzlichen Gericht reagieren bereits auf die Entscheidung des BGH und überprüfen die Aufhebung auch wegen Einnahmen, die, wenn sie angegeben gewesen wären, nichts an der Bewilligung an sich geändert hätten.