Schenkungen an Schwiegerkinder

Mit Urteil vom 03.02.2010 XII ZR 189/06 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Zuwendungen an Schwiegerkinder geändert.

Wenn Zuwendungen "um der Ehe des eigenen Kindes Willen" an dessen Ehepartner erfolgen, dann handelt es sich um Schenkungen (bisher: unbenannte Zuwendungen). Es können auf solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewendet werden. Bisher hatte der BGH Rückforderungsansprüche mit dem Hinweis auf Ausgleichsansprüche des eingenen Kindes durch den Zugewinnausgleich abgelehnt. Jetzt sagt der BGH, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche der Schwiegereltern zumindest "denkbar" sind.

Im Fall, den der BGH entschieden hat, hatten Schwiegereltern 60.000,00 DM für den Erwerb einer Eigentumswohnung an den Schwiegersohn überwiesen. Nachdem die Ehe gescheitert war, wollten sie dieses Geld und einen Ersatz für Arbeitsleistungen, die der Schwiegervater an der Wohnung erbracht hatte, zurück. Das Gericht hat einen solchen Anspruch grundsätzlich zugelassen, es sei aber zu berücksichtigen, dass die eigene Tochter während des Zusammenlebens in der Wohnung von der Schenkung profitiert habe. Die Erstattung des vollen Betrages sei unwahrscheinlich.

Zur Entscheidung wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ob die geänderte Rechtsprechung auf Ihren Fall anzuwenden ist und welche Auswirkungen dies insbesondere auf die Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten hat muss ausführlich besprochen werden.