Anwalt des Kindes

Nach § 158 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Regelmäßig wird dieser "Anwalt des Kindes" bestellt, wenn Eltern sehr gegensätzliche Interessen haben, ein Wechsel der Betreuungsperson beantragt wird, ein Umgangsrecht sehr beschränkt oder gar ausgeschlossen werden soll oder eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist.

Aufgabe des Anwalts des Kindes ist, im gerichtlichen Verfahren das Interesse des Kindes zu vertreten. Dazu gehört, das Kind erst einmal zu informieren, worüber die Erwachsenen streiten und was passieren kann. Sehr oft werden daneben mit den Erwachsenen Gespräche geführt und versucht, eine Lösung zu finden, wenn vom Gericht ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Oft sind auch Gespräche mit Betreuungspersonen erforderlich, das können Lehrer, Erzieherinnen oder Verwandte sein.

Frau Rechtsanwältin Metzger ist im Gerichtsbezirk als Verfahrensbeistand tätig.