Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung

Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen, also keine Regelung dazu getroffen, wie im Fall der Scheidung mit dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen zu verfahren ist. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung kann hierbei jeder Ehepartner verlangen, dass das während der Ehezeit neu hinzu erworbene Vermögen geteilt wird.

Zugewinnausgleich

Bei der Scheidung wird der Vermögenszuwachs, nämlich der Zugewinn, ermittelt, der während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurde. Dazu haben die Eheleute einen gegenseitigen Auskunftsanspruch bezüglich ihres Endvermögens. Sodann werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt und derjenige, der während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, gibt die Hälfte des Überschusses dem anderen ab. Davon unberücksichtigt bleiben jedoch höchstpersönliche Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehezeit das Vermögen des einen oder anderen erhöht haben.

Gemeinsames Vermögen entsteht natürlich dann, wenn Sie dies ausdrücklich bestimmen – beispielsweise wenn Sie gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden. Aber schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet, gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich demjenigen, der als Inhaber eingetragen ist. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert der Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten.

Die Güterrechtsnovelle aus dem Jahr 2009 brachte einige Verbesserungen. Sie hält an dem Grundsatz fest, die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen. Es soll jedoch noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseite schafft, u.a. durch die Einführung einer Belegvorlagepflicht bereits zum Trennungszeitpunkt und nicht erst, wie bisher, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung.

Durch die Güterrechtsreform wurde eingeführt werden, dass das Anfangsvermögen negativ sein kein, also Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat und die nach dem jetzigen Recht beim Ausgleich völlig unberücksichtigt bleiben, nach der Reform beim Ausgleich Beachtung finden. Folge davon wird sein, dass sich der Zugewinnanspruch des anderen Ehegatten, der keine Schulden hatte oder erworben hat, erhöht.

Vermögensaufteilung

Am Ende der Ehe hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Vermögensaufteilung bzgl. allem, was im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, z. B. Immobilien, bewegliche Gegenstände, Oder-Konten bei der Bank, etc. Der Hausverkauf des gemeinsamen ehelichen Hauses kann im Zweifel durch Teilungsversteigerung erwirkt werden. Besonderheiten bestehen bei ehebedingten Zuwendungen und Schenkungen. Es gilt der sogenannte güterrechtliche Vorrang einer Lösung. Die Rechtsprechung entscheidet hier gegebenenfalls nach "Billigkeit", etwa wenn ein Partner beträchtliches Vermögen oder Arbeitsleistungen in Immobilen des anderen investiert hat und das Vermögen beim anderen Teil auch noch vorhanden ist. Verlassen kann man sich auf derartige Ansprüche allerdings nicht. In geeigneten Fällen ist unbedingt Rechtsrat einzuholen.

Wir begleiten Sie

1

Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

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Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

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Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

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Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.