Umgangsrecht

Jedes Elternteil hat grundsätzlich das Recht und auch die Pflicht, die gemeinsamen Kinder regelmäßig zu sehen, mit ihnen zu sprechen und ihre Entwicklung sowie deren Wohlergehen zu fördern und die gegenseitige Verbundenheit zwischen Eltern und Kind zu pflegen.

Wenn sich Eltern trennen und die Kinder bei einem Elternteil bleiben, stellt sich meist die Frage nach dem Umgangsrecht des anderen Elternteils.

Das Umgangsrecht ist nicht nur als Elternrecht konzipiert, sondern als Recht des Kindes. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Es ist für ein Kind von großer Bedeutung, mit beiden Elternteilen Umgang zu pflegen. Daher sollte immer im Interesse des Kindes eine für alle Seiten tragbare Umgangsregelung getroffen werden, auch unter Einbeziehung anderer wichtiger Bezugspersonen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind zustehen kann.

Stellen sich allerdings Probleme bei der Durchführung des Umgangs ein oder ist eine Kindesmitnahme zu befürchten, so sieht das Kindschaftsrecht die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs vor.

Der begleitete Umgang findet in Göppingen in den Räumen des Kinderschutzbundes e.V. statt. Zunächst finden Aufnahmegespräche mit den Eltern statt, dann lernt das Kind die Person kennen, die den Umgang begleitet. Daran schließen sich dann die begleiteten Umgangstermine an. Nach einigen Terminen findet ein Auswertungsgespräch statt. Der zukünftige Umgang wird besprochen. Ziel sollte der unbegleitete Umgang sein, wenn sich eine Vertrauensbasis zwischen allen Beteiligten, den Eltern und vor allem dem Kind, entwickelt hat.

Dem betroffenen Kind soll ein Verfahrensbeistand beigeordnet werden, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 FamFG.

Wir begleiten Sie

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Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

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Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

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Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

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Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.