Kindesunterhalt

Alle Kinder haben gegenüber ihren Eltern oder anderen Verwandten einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Jugendliche und volljährige Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung (ohne ausreichendes Einkommen) besitzen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, wie auch Kinder, die z.B. aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können.

Kinder müssen ebenfalls finanziell versorgt werden. Sie haben einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben.

Jener Elternteil, bei dem die Kinder leben, entrichtet durch die Versorgung und Betreuung des Nachwuchses einen sogenannten Naturalunterhalt. Das gilt auch dann, wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, die Kinder aber überwiegend bei einem Elternteilteil leben.

Die Festsetzung des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Zahlbetrag ist dann der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, die allerdings nur Circa-Beträge darstellt. Im Einzelfall kann durchaus eine höhere oder niedrigere Tabellenstufe in Betracht kommen.

Wir begleiten Sie

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Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

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Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

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Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

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Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.