Hausrat und Ehewohnung

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die während der Ehe gemeinsam genutzt und angeschafft wurden, ohne Nachweis des Alleineigentums eines Ehegatten. Die Zuweisung der Wohnung an einen der Ehepartner erfolgt nach Einzelfallumständen. Es wird z.B. nach den Interessen der Kinder und/oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden. Werks- oder Dienstwohnungen werden im Regelfall dem Werksangehörigen zugewiesen.

Haushalt

Der Begriff "Haushalt", früher Hausrat, umfasst alle beweglichen Gegenstände, die – gemessen an den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute – für die Wohnung und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Diese sind insbesondere Ihre Wohnungseinrichtung wie Elektrogeräte, Möbel, Teppiche, Küchenutensilien, Bücher (nicht Fachliteratur!), CDs u.a. Nicht als Hausrat zu definieren sind Gegenstände Ihres persönlichen Gebrauchs wie Schmuck, Arbeitsmittel u. a. sowie persönliche Gegenstände der Kinder (Spielsachen, Schulbücher, Kleidung u. a.).

Leben Sie getrennt, kann jeder von dem anderen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände heraus verlangen. In Ausnahmefällen kann Hausrat, der einem Ehegatten gehört, dem anderen Ehegatten zum Gebrauch auf Zeit zugewiesenen werden, wenn dieser ihn zwingend benötigt. Das Familiengericht kann darüber entscheiden. Diese Entscheidung gilt nur bis zur Ehescheidung. Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, ist nach Billigkeitsgrundsätzen zu verteilen. Auch darüber hat das Familiengericht zu entscheiden, wenn die Ehegatten sich nicht einigen können.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung verlieren vorläufige Regelungen über den Hausrat ihre Gültigkeit. Es ist eine endgültige Verteilung der Hausratsgegenstände vorzunehmen.

Können Sie sich nicht darüber einigen, wer nach der Ehescheidung welche Hausratsgegenstände erhält, ist eine Verteilung durch das Familiengericht nach der Hausratsverordnung vorzunehmen. Hierbei wird in aller Regel nur Hausrat verteilt, welcher Ihnen gemeinsam gehört. Die Zuweisung erfolgt nach Billigkeitsgesichtspunkten, z. B. danach, in welchem Haushalt gemeinsame Kinder aufwachsen, und ob einer der Ehepartner besonderen Wert auf einen speziellen Gegenstand legt.

Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten wird nach seinem Wert über den Zugewinn ausgeglichen. Im Ausnahmefall kann aber der Familienrichter einen Hausratsgegenstand, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, dem anderen Ehegatten zuweisen.

Ehewohnung

Eine Zuweisung der Ehewohnung unter Ausschluss des anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung ist relativ schwierig zu erreichen, weil dadurch dem anderen Ehegatten Obdachlosigkeit droht, und weil der Familienrichter nicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (Trennungsjahr) schaffen will.

Seit 2002 gibt es jedoch das Gewaltschutzgesetz. Das Gesetz gilt nicht nur für verheiratete sowie unverheiratete Paare, sondern für Wohngemeinschaften aller Art, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Es befasst sich mit Regelungen von gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sowie mit Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, wie auch der Ehewohnung bei Trennung. Auch kann dem Täter danach untersagt werden, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten bzw. andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält.

Liegen erhebliche Misshandlungen vor, kann mit Hilfe dieses Gesetzes auch schon für die Zeit der Trennung eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung zu erlangen sein, insbesondere wenn Kinder involviert sind. Das Problem in diesen Verfahren besteht meist darin, erfahrene Gewaltanwendungen zu beweisen. Deshalb ist es notwendig, zumal wenn keine Zeugen vorhanden sind, sich über die körperlichen Spuren dieser Misshandlungen bei einem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.

Finden Sie für die Zeit nach der Scheidung allein keine Lösung für die weitere Nutzung der Ehewohnung, kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens jeder die Zuweisung der Ehewohnung bei Gericht beantragen. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, die Ehewohnung unter den Ehepartnern aufzuteilen und die Zimmer entsprechend zuzuweisen, vor allem wenn es die Wohnverhältnisse zulassen.

Wir begleiten Sie

1

Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

2

Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

3

Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

4

Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.