Das weite Rechtsgebiet des Familienrechts

Das Rechtsgebiet des Familienrechts umfasst neben der Ehescheidung die Fragen Unterhalt, Vermögens-auseinandersetzung, Versorgungs-ausgleich, Haushaltsaufteilung, Ehewohnungszuweisung, Umgang mit Kindern, die elterliche Sorge und alle sonstigen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten (z.B. die Haftung für Schulden).

Das Familienrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit Teilgebiet des Zivilrechts, welches die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen, wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung. Auch die Beziehung von ehelichen sowie nichtehelichen Kindern zu ihren Eltern, der Verwandtenunterhalt (sowohl Kindesunterhalt als auch Elternunterhalt), der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter, Adoptionen, Pflegschaften, Betreuungen, Vormundschaften und andere angrenzende Rechtsgebiete ergänzen dieses Spektrum.

Trennung und Scheidung

Eine Trennung kann in der Ehe für eine gewisse Zeit manchmal sinnvoll sein. So kann man sich über seine Gefühle klarer werden und für sich selbst entscheiden, ob die Ehe eine Zukunft hat oder ob man wirklich die Scheidung wünscht. Letzteres hat jedoch vielerlei juristische Auswirkungen, welche den Eheleuten oft gar nicht so bewusst sind.

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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll die verschieden hohen, aber während der Ehe gemeinsam erworbenen Rentenanwartschaften (Rentenansprüche) für die Altersrente ausgleichen. Er ist zu unterscheiden vom Güterrecht. So ist es unerheblich, ob man während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung lebte.

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Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man mehrere Unterhaltsabschnitte. Dazu zählt der Familienunterhalt während der intakten Ehe, der Trennungsunterhalt im Zeitraum der Trennungsphase und der Nacheheliche Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung. Alle Abschnitte sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet.

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Kindesunterhalt

Alle Kinder haben gegenüber ihren Eltern oder anderen Verwandten einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Jugendliche und volljährige Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung (ohne ausreichendes Einkommen) besitzen ebenfalls einen Unterhaltsanspruch, wie auch Kinder, die z.B. aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können.

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Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung

Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen, also keine Regelung dazu getroffen, wie im Fall der Scheidung mit dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen zu verfahren ist. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung kann hierbei jeder Ehepartner verlangen, dass das während der Ehezeit neu hinzu erworbene Vermögen geteilt wird.

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Hausrat und Ehewohnung

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die während der Ehe gemeinsam genutzt und angeschafft wurden, ohne Nachweis des Alleineigentums eines Ehegatten. Die Zuweisung der Wohnung an einen der Ehepartner erfolgt nach Einzelfallumständen. Es wird z.B. nach den Interessen der Kinder und/oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden. Werks- oder Dienstwohnungen werden im Regelfall dem Werksangehörigen zugewiesen.

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Sorgerecht

Die Ausübung der elterlichen Sorge obliegt entweder den Eltern gemeinsam oder einer einzelnen Person (alleiniges Sorgerecht). Wenn sich Ehepartner trennen, wird häufig darum gestritten, wer letztendlich über die gemeinsamen Kinder bestimmen darf. Vor dem Gesetz zählt hingegen immer nur ein einziges Kriterium: Das Wohl des Kindes.

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Umgangsrecht

Jedes Elternteil hat grundsätzlich das Recht und auch die Pflicht, die gemeinsamen Kinder regelmäßig zu sehen, mit ihnen zu sprechen und ihre Entwicklung sowie deren Wohlergehen zu fördern und die gegenseitige Verbundenheit zwischen Eltern und Kind zu pflegen.

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Ehevertrag

Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten können in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen geregelt werden. Insofern ist der Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein geeignetes Mittel, zumindest die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen anlässlich der Scheidung zu minimieren oder zu vermeiden.

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