Trennung und Scheidung

Eine Trennung kann in der Ehe für eine gewisse Zeit manchmal sinnvoll sein. So kann man sich über seine Gefühle klarer werden und für sich selbst entscheiden, ob die Ehe eine Zukunft hat oder ob man wirklich die Scheidung wünscht. Letzteres hat jedoch vielerlei juristische Auswirkungen, welche den Eheleuten oft gar nicht so bewusst sind.

Trennung

Bei einer Trennung besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist auch für das Umfeld erkennbar aufgehoben. Meist zieht während dieser Zeit einer der beiden Ehepartner aus, obwohl das getrennte Leben auch in der ehelichen Wohnung stattfinden kann.

Eine Trennung soll dazu dienen, sich über den realen Zustand der Ehe Klarheit zu verschaffen. Wird die Ehe letztendlich als nicht reparabel angesehen, so wird die Scheidung beantragt. Besteht jedoch der ernsthafte Wille, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder aufzunehmen, so ist dies jederzeit möglich – auch dann, wenn der Scheidungsantrag bereits bei Gericht gestellt ist.

Scheidung

Im Gegensatz zur Trennungszeit besteht für ein Scheidungsverfahren in Deutschland Anwaltszwang. Dies gilt sowohl für die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht als auch für die Antragstellung zum Unterhalt oder zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder aber, wenn man sich gegen die vom Partner eingereichte Scheidung wenden möchte.

Einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und wenn erwartet werden kann, dass sie auch zukünftig nicht wieder hergestellt wird. Außerdem muss zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Scheidung, über die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrates und den Ehegatten- sowie den Kindesunterhalt bestehen.

Streitige Scheidung

Konnte eine Einigung über die Scheidung oder auch nur über die Scheidungsfolgen (z.B. Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt) nicht erreicht werden, wird nur dann geschieden, wenn das Gericht das Scheitern der Ehe feststellt.

Härtescheidung

In Ausnahmefällen kann auch ohne Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung eingereicht werden, sofern ein Härtefall gegeben ist. Im Härtefall muss das Scheitern der Ehe festgestellt werden und eine Situation vorliegen, in der einem Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen es absolut unzumutbar ist, weiter an der Ehe festzuhalten. Es wird eine sogenannte unzumutbare Härte geprüft.

Wir begleiten Sie

1

Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

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Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

3

Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

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Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.