Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll die verschieden hohen, aber während der Ehe gemeinsam erworbenen Rentenanwartschaften (Rentenansprüche) für die Altersrente ausgleichen. Er ist zu unterscheiden vom Güterrecht. So ist es unerheblich, ob man während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung lebte.

Sofern im Ehevertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist der Versorgungsausgleich mit der Ehescheidung durchzuführen.

Mit dem Versorgungsausgleich werden Ihre in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alterssicherung, wie Sozialversicherungsrente, Beamtenpension, Betriebsrente oder Lebensversicherung auf Rentenbasis und vieles mehr ausgeglichen. Auch für die während der Ehe geborenen Kinder entsteht für die Kindererziehungszeiten eine Rentenanwartschaft.

Zu beachten ist, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften bezieht und nicht auf vorher erworbene Ansprüche. Durch richterlichen Beschluss werden die Anwartschaften in der Regel hälftig ausgeglichen.

Wir begleiten Sie

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Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

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Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

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Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

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Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.