Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man mehrere Unterhaltsabschnitte. Dazu zählt der Familienunterhalt während der intakten Ehe, der Trennungsunterhalt im Zeitraum der Trennungsphase und der Nacheheliche Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung. Alle Abschnitte sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet.

Unterhaltszahlungen sind oft große Streitpunkte bei Scheidungen. Während einer intakten Ehe besteht eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit muss nun der Finanzkräftigere an den Bedürftigen zahlen. Der bedürftige Ehegatte hat den Anspruch auf angemessene Zahlung, und zwar in der Form, dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Vom Ehegatten kann z.B. nicht unbedingt erwartet werden, dass er unmittelbar eine Arbeitsstelle annimmt.

Um den Unterhalt berechnen zu können, muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte per Gesetz Auskunft über sein Einkommen erteilen. Bei Selbständigen besteht dabei oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln. Das in der Steuererklärung ermittelte zu versteuernde Einkommen hilft dabei meist nicht weiter, weil steuerliche Betriebsausgaben beim Unterhalt vielfach nicht anerkannt werden.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich grundsätzlich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen. Daher sollte in jedem Fall ein kompetenter Fachanwalt eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.

Für den nachehelichen Unterhalt muss ein neuer Unterhaltsanspruch oder sogar ein neuer Unterhaltstitell erwirkt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht nun eine Erwerbsobliegenheit, die seit 2008 durch das neue Unterhaltsrecht noch verschärft wurde. Nun wird erwartet, dass beide Ehegatten durch Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen. Selbst der Betreuungsunterhalt, also der Unterhalt während der Erziehung minderjähriger Kinder, wurde durch die Reformen neu strukturiert. Der betreuende Ehegatte erhält einen zeitlich begrenzten Anspruch, der für drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt wird. Während dieser Zeit besteht keine Erwerbsobliegenheit. Ob darüber hinaus Unterhalt gewährt werden muss, richtet sich nach sogenannten Billigkeitsgründen. Diese sind vielfältiger Natur und können nur anhand des Einzelfalles nach ausführlicher fachanwaltlicher Analyse beurteilt werden.

Es gibt verschiedene Arten des nachehelichen Unterhalts:

  • Betreuungsunterhalt: Gemeinsame Kinder bedürfen der Pflege und Erziehung.
  • Altersunterhalt: Eine Erwerbstätigkeit kann aufgrund Alters nicht mehr erwartet werden.
  • Krankheitsbedingter Unterhalt: Wegen eines Krankheitszustandes kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden.
  • Erwerbslosenunterhalt: Eine Erwerbstätigkeit kann trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden werden.
  • Aufstockungsunterhalt: Die Arbeit kann den eigenen Unterhaltsbedarf nicht decken.
  • Ausbildungsunterhalt: Zur Finanzierung einer Ausbildung, die ehebedingt nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

Diese Unterhaltsansprüche können teilweise befristet werden. Auch hierüber sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Daneben ist zu klären, inwieweit dauerhafte ehebedingte Nachteile vorhanden sind, die durch Unterhaltszahlungen kompensiert werden können und müssen.

Wir begleiten Sie

1

Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

2

Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

3

Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

4

Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.