Sorgerecht

Die Ausübung der elterlichen Sorge obliegt entweder den Eltern gemeinsam oder einer einzelnen Person (alleiniges Sorgerecht). Wenn sich Ehepartner trennen, wird häufig darum gestritten, wer letztendlich über die gemeinsamen Kinder bestimmen darf. Vor dem Gesetz zählt hingegen immer nur ein einziges Kriterium: Das Wohl des Kindes.

Bei wem bleiben Ihre gemeinsamen Kinder? Seit 1998 wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht nicht mehr automatisch verhandelt. Die rechtliche Regelung geht davon aus, dass die Eltern in der Lage sind, sich über anstehende Fragen zum Wohle des Kindes zu einigen, und die elterliche Sorge auch zukünftig gemeinsam ausüben. Es bleibt also rechtlich gesehen alles beim Alten. Sie tragen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für Ihre Kinder.

Wünscht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für die Kinder, so ist ein entsprechender Antrag an das Familiengericht zu stellen. Das Familiengericht überträgt die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen und wenn beim Weiterführen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann in der Praxis bei anhaltender Trennung nicht von Ihnen beiden so umfassend wahrgenommen werden, wie wenn Sie noch als Paar zusammen wohnen würden. Realistisch gesehen und auch rechtlich entsprechend geregelt, kann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, nur dann mitbestimmen, wenn es um wesentliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge geht. Die Grundentscheidung, wo die Kinder wohnen sollen, ist gemeinsam zu fällen, aber Entscheidungen des Alltags trifft der Elternteil allein, bei dem die Kinder leben.

Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten Sie Hilfe in Anspruch nehmen. Die erste Anlaufstelle ist stets das Jugendamt, das gegebenenfalls auch an geeignete Beratungsstellen verweist. Dem betroffenen Kind soll ein Verfahrensbeistand beigeordnet werden, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 FamFG.

Binationale Familien mit Kindern müssen zusätzlich zu dem allgemeinen Trennungsstress oft mit der großen Angst umgehen, dass der nichtdeutsche Partner die gemeinsamen Kinder in sein Herkunftsland mitnehmen könnte. Drohungen dieser Art von Kindesentführung sind vielleicht schon oft im Streit gefallen. Ob sie aber in die Tat umgesetzt werden, kann niemand vorhersehen. Deshalb sollten Drohungen dieser Art stets ernst genommen und um Rat und Unterstützung nachgefragt werden.

Wir begleiten Sie

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Erstberatung

Im Rahmen einer Erstberatung wird zunächst besprochen, welche Probleme in Ihrem ganz persönlichen Fall zu klären sind. Es werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie in Krisensituationen Hilfe erfahren können. Vielfach können finanzielle Fragen vor der Ehescheidung geregelt werden, z.B. durch einen notariellen Vertrag.

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Gerichtsnahe Beratung

Wenn sich Eltern nicht einigen können, wo ihr/e Kind/er zukünftig leben sollen oder wie Umgangskontakte ablaufen könnten, erfolgt vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel die so genannte Gerichtsnahe Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Göppingen oder eine Beratung beim Jugendamt. Wir begleiten Sie gerne.

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Gerichtliche Anträge

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen dennoch nicht erfolgreich sind, werden wir Ihre Ansprüche beim Amtsgericht einklagen. Wenn über Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu entscheiden ist, wird das Gericht innerhalb eines Monats einen Verhandlungstermin festlegen.

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Verfahrensbeistand

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen (§158 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, den Kindeswillen deutlich zu machen und seine Ansicht über das Kindeswohl zu äußern.