Zum Wechselmodell

In seiner Entscheidung vom 01.02.2017 hat der Bundesgerichtshof neue Weichen zum Wechselmodell gestellt. Er hat entschieden. "Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht."

Bisher wurde davon ausgegangen, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell nicht durch das Gericht festgelegt werden kann.

Maßstab der Regelung ist - wie bei allen Entscheidungen im Kindschaftsrecht- das Kindeswohl. Hierzu der BGH:"Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl."

Ein Wechselmodell setzt hohe Anforderungen an die Eltern, es muss eine gute Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit gegeben sein. Deshalb, so der BGH, sei eine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells nicht im Interesse des Kindes, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet sei.