Wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wird, prüft das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage und die finanziellen Verhältnisse. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg und liegen die finanziellen Voraussetzungen vor, kann Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Raten gewährt werden.
In der Erklärung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse müssen wahrheitsgemäß Angaben gemacht werden. Andernfalls kann die zunächst bewilligte Verfahrenskostenhilfe später widerrufen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
Wenn Sie den Prozeß ganz oder teilweise verlieren, müssen Sie je nach der Kostenregelung, die das Gericht getroffen hat, die Kosten der anderen Partei tragen. Diese Kosten werden von der Verfahrenskostenhilfe nicht übernommen. Es wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nur Ihr eigenen Anwalt bezahlt, nicht aber der des Gegners.
Wenn Sie finanziell dazu in der Lage sind, wird das Gericht Ratenzahlungen anordnen. Das Gericht kann maximal 48 Raten von Ihnen einfordern. Je nach Höhe der Kosten und der festgesetzten Monatsraten zahlen Sie unter Umständen die Anwalts- und Gerichtskosten in Raten an die Staatskasse zurück (§ 115 Abs. 2 ZPO). Hat das Gericht Ratenzahlungen angeordnet, dann müssen Sie die Raten pünktlich zahlen. Kommen Sie mit der Zahlung einer Monatsrate länger als 3 Monate in Rückstand, droht die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Wenn die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird, müssen Sie sofort alle angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse zurückzahlen müssen (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Das Gericht kann bis zu 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüfen und, sofern eine Besserung eingetreten ist, noch nachträglich Ratenzahlungen oder auch Einmalzahlungen aus dem Vermögen anordnen (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO). Wenn Sie nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens vom Gericht aufgefordert werden, Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, so müssen Sie dieser Aufforderung unbedingt nachkommen.
Bei Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse können Sie Aufhebung oder Ermäßigung einer angeordneten Ratezahlung beantragen (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Soll das gerichtliche Verfahren in jedem Falle durchgeführt werden soll, oder nur, wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe gewährt wird? Auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt in dem gerichtlichen Verfahren nur tätig werden soll, wenn Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, entstehen für die Antragstellung in dem VHK-Bewilligungsverfahren Anwaltsgebühren. Diese Anwaltsgebühren sind selbst zu zahlen, wenn die Verfahrenskostenhilfe vom Gericht abgelehnt wird.